Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV

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1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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