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StBVV
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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften – StBVV
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§ 13 Zeitgebühr
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Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach
§ 23
.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 105
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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