StBVV
print
Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV
arrow_left
arrow_right
§ 13 Zeitgebühr
anchor
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach
§ 23
.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 105
Änderung durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung