(1) Die Gebühr beträgt für
| a) | die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| b) | die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 |
| c) | (weggefallen) |
| die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| a) | die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz | 5/10 bis 20/10 |
| den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 | 2/10 bis 12/10 |
| a) | die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 |
| c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 |
| (weggefallen) |
(2) 1Gegenstandswert ist
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.