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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften – StBVV

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1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
2Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 105
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25