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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

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1Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen.
2Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25