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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

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(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn erstellten Zugangsdaten geheim zu halten.

(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1.
Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt sind oder
2.
einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt geworden sind.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(+++ § 8 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25