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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

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(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels

1.
einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie
2.
eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

(2) 1Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel.
2Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt.
3Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen.
4Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).

(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25