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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

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(1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem einheitlichen Vorgang.

(2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplattform ist eine Identifizierung und Authentisierung erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25