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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

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(1) 1Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.
2Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.

(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25