print

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV

arrow_left arrow_right

(1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform werden nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.

(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25