Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2§ 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328