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Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – SkAufG

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1Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates.
2Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25