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Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – SkAufG

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Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.

Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25