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Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – SkAufG

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Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.

Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25