print

Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – SkAufG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Behörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen Staates zustehen.
2Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen Staates.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die die Würde des Menschen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder verhängt noch vollstreckt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25