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Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – SkAufG

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(1) 1Die ausländischen Streitkräfte erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland.
2Sie achten die deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und wenden sie an, soweit nicht besondere Festlegungen getroffen werden.

(2) Auch über die Achtung und Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 hinaus sind Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen.

(3) 1In der Vereinbarung werden für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut Festlegungen zu den Transportwegen und -mitteln vorgesehen.
2Dem Schienen- und dem Wasserweg ist dabei Vorrang einzuräumen.

(4) 1In der Vereinbarung ist festzulegen, daß der ausländische Staat für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwendet, die schadstoffarm gemäß den deutschen Umweltvorschriften sind.
2Bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ist festzulegen, daß die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

(5) 1Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen haben die ausländischen Streitkräfte die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, zu beachten.
2Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Bundeswehr für Manöver und Übungen.
3Nachtschießen und Schießen an Sonn- und Feiertagen bedürfen besonderer Regelungen.

(6) 1In der Vereinbarung werden Festlegungen über die Vermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung oder sonstige Entsorgung von Abfällen getroffen.
2Die Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anlagen ist auszuschließen.

(7) 1In der Vereinbarung sind die zuständigen deutschen und ausländischen Behörden sowie die Bundeswehr und die beteiligten Streitkräfte auf enge Zusammenarbeit in allen Belangen des Umweltschutzes zu verpflichten.
2Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen.

Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25