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See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV

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Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26