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Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich – SeeSpbootV

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1Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig.
2Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde.
3Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25