| Abschnitt 1 | |||
| Allgemeine Bestimmungen | |||
| § 1 | Geltungsbereich | ||
| § 2 | Begriffsbestimmungen | ||
| Abschnitt 2 | |||
| Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern | |||
| § 3 | CE-Kennzeichnung | ||
| § 4 | Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland | ||
| Abschnitt 3 | |||
| Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland | |||
| § 5 | Bootszeugnis | ||
| § 6 | Zulassungsverfahren | ||
| § 7 | Vermietung | ||
| § 8 | Amtliche Kennzeichen | ||
| § 9 | Unterhaltung | ||
| § 10 | Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder | ||
| § 11 | Pflichten des Unternehmers | ||
| § 12 | Pflichten der Mieter und Bootsführer | ||
| § 13 | Beschränkungen und Ausnahmen | ||
| Abschnitt 4 | |||
| Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland | |||
| § 14 | Sicherheitszeugnis | ||
| § 15 | Fahrerlaubnis | ||
| Abschnitt 5 | |||
| Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland | |||
| § 16 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 17 | Überwachung | ||
| Abschnitt 6 | |||
| Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland | |||
| § 18 | Vermietung im Ausland | ||
| § 19 | Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland | ||
| Anlage 1 | Bootszeugnis (§ 5) | ||
| Anlage 2 | Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1) | ||
| Anlage 3 | Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2) | ||
| Anlage 4 | Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung (§ 15 Absatz 3) | ||
(+++ Textnachweis ab: 6.9.2002 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.8.2002 I 3457 vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 2
dieser V am 6.9.2002 in Kraft getreten. § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am
1.1.2008 in Kraft.
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Umsetzung der
EGRL 25/94 (CELEX Nr: 394L0025) +++)
(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote und Wassermotorräder, die der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14, im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
(3) Dieser Verordnung unterliegen
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.
(2) 1Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.
2Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind.
(1) 1Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt.
2Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
(4) 1Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
(1) 1Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus.
2Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses.
3Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt.
4Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen.
5Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.
(2) 1Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Organisation gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen.
2Der Untersuchungsumfang muss den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) 1Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen.
2Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Organisation die Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden.
3Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen.
(4) 1Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten:
2
(5) 1Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad erteilen.
2Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Ausrüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht baumustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3Das gilt auch für Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht wurde.
(6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versicherung zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen.
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
(1) 1Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen.
2Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind.
4Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauerhaft anbringen.
(1) 1Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
2Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.
(2) 1Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen.
2Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist.
3Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat.
(3) 1Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden.
2Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen.
3§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist.
2Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten.
3Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.
(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind.
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(6) 1Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten.
2Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.
(1) 1Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
2§ 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass
(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen.
(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.
(1) 1Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses.
2Wird das Wasserfahrzeug in den Küstengewässern und Binnenwasserstraßen, die zugleich Seeschifffahrtsstraßen sind, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen.
3Wird das Wasserfahrzeug in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Wasserfahrzeugs in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung.
4Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses bestimmt sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.
(2) 1Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten.
2Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
3Der Bootsführer hat die Bescheinigung beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
1Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig.
2Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde.
3Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(1) 1Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden.
2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.
(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) 1Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
2Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(4) 1Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden.
2Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.
(1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland.
(2) 1Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses.
2Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.
2BGBl. I 2002, 3465 - 3466
| Bundesrepublik Deutschland Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ... (nicht darstellbarer Bundesadler) Bootszeugnis (See) Nr. / |
|||
| --------- | |||
| nach () § 5 () § 18 () § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das | |||
| () große Sportboot () kleine Sportboot () Wassermotorrad | Bootsname: | ||
| Kennzeichen: | |||
| 1. | Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers | Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes |
|
| 2. | Art des Sportbootes | Motor (Leistung in kW) |
|
| 4. | Länge über alles |
|
|
| m | m | ||
| 7. | Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich) | ||
| 8. | Ausrüstung | - große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung | |
| - kleine Sportboote hier - | |||
| 9. | Bedingungen und Auflagen | ||
| Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden. | |||
| Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung. | |||
| Das Bootszeugnis ist gültig bis zum ............. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt | |||
| (Dienstsiegel) | ............., ........... | ............................................... | |
| (im Auftrag) | |||
| ............................................... | |||
| (Unterschrift) | |||
| zu 8. | Mindestausrüstung | ||
| Lfd. Nr. | Anzahl/vorh. *) | Ausrüstungsgegenstand | Bemerkungen/Hinweise |
| 1 | Positionslaternen +++) | gem. KVR/SeeSchStrO | |
| 2 | Ankerlaterne +++), Ankerball, Kegel, Nebelhorn | gem. KVR | |
| 3 | Feuerlöscher ++) a 2 kg, Pulver | ||
| 4 | Log | ||
| 5 | Kompass, Handpeilkompass | ||
| 6 | Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste | ||
| 7 | Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht | ||
| 8 | vollautom. Rettungswesten ++)/ Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 | ||
| 9 | Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927 | ||
| 10 | Rettungsfloß ++) (Größe entsprechend Personenzahl) | ||
| 11 | .. Fallschirmsignale, rot, .. .. Handfackeln, rot, schwimmfähige Rauchsignale, orange | ||
| 12 | Flagge "N" und "C"/Bundesflagge | ||
| 13 | Erste-Hilfe-Kasten | ||
| 14 | 1. Anker .... kg mit ... m Kette und .... m Leine/2. Anker ... kg | ||
| 15 | Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge | ||
| 16 | Fender, Festmacher | ||
| 17 | Kochanlage (Petroleum/Spiritus/Gas ++)) | Prüfbesch. SeeBG/DVGW | |
| 18 | Handlot oder Echolot | ||
| 19 | Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX | ||
| 20 | Barometer | ||
| 21 | Logbuch oder Tagebuch | ||
| 22 | Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet | bei Erfordernis | |
| 23 | Navigationshilfsmittel | ||
| 24 | Bug- und Heckkorb, Seereling | ||
| 25 | Außenbordtreppe | ||
| 26 | Toilette | ||
| 27 | Kojen | ||
| 28 | Wassertank .... l Inhalt/Kraftstofftank ..... l Inhalt | ||
| 29 | Absperrventile an Brennstofftanks | ||
| 30 | Fäkalientank/-aufbereitungsanlage | > 10 Personen erforderl. | |
| 31 | Treibanker | ||
| 32 | Ersatzteile | ||
| 33 | Leckdichtungsmaterial | ||
| 34 | Werkzeug | ||
| 35 | Feuerlöschanlage ++) im Motorraum | bei Motoryachten | |
| 36 | Sturmfock/Trysegel | bei Segelyachten | |
| 37 | Reffeinrichtung | ||
| 38 | Drahtschere/Bolzenschneider | ||
| 39 | Kappbeil | ||
| Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr: | |||
| 40 | Fahrtstörungslaternen +++), Bälle | gem. KVR | |
| 41 | Schallsignalanlage +++) | gem. KVR | |
| 42 | Glocke, Durchmesser 200 mm +++) | gem. KVR | |
| 43 | UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS | zugelassen | |
| 44 | Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.) | ||
| 45 | Feuerlöscher ++) a 2 kg | ||
| Sonstige Ausrüstung/Hinweise | |||
|
|||
2BGBl. I 2002, 3467
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
3
2BGBl. I 2002, 3468 - 3476
Abnahmeprotokoll für
Sportboote/Wassermotorräder
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen;
es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad *):
Amtliches Kennzeichen 1): .................. am Sportboot - vorhanden: ()
- beantragt: ()
Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2): ........ am Sportboot - vorhanden: ()
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
Bootszeugnis.
-------------------------------------------------------------------------------
Name und Adresse des Unternehmers: 1.
-------------------------------------------------------------------------------
Betriebsstätte des Unternehmers: 1.
-------------------------------------------------------------------------------
o. g. Angaben sind am Sportboot angebracht: ()
-------------------------------------------------------------------------------
I. Angaben über das Sportboot/Wassermotorrad *)
1. Allgemeine Angaben
-------------------------------------------------------------------------------
I
- Bootsname: I--------------------------------------------
I
- Heimathafen: I 1.
I--------------------------------------------
I
- Liegeplatz: I 1.
I--------------------------------------------
I
- Art: I 2.
I--------------------------------------------
I
- höchstzulässige Personenzahl: I 6.
I--------------------------------------------
I
- Grenzen des Fahrtgebietes: I 7.
-------------------------------------------------------------------------------
- Hersteller: ---------------------------------------------
- Werftbau: ()
- Eigenbau: ()
-----
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern
(WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben
B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl.
Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und
Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats
(gefolgt von dem Kennbuchstaben F).
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen
Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei
DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A).
*) Das Unzutreffende ist zu streichen.
2. Angaben über den Schiffskörper
-------------------------------------------------------------------------------
- Baujahr: ........................................ 3.
- Länge über alles in m: ........................................ 4.
- Größte Breite in m: ........................................ 5.
- fest angebrachte Bau-Nummer oder
Bootidentifizierungsnummer ........................................
- CE-Kennzeichen: () 3.
- höchstzulässige Personenzahl: 6.
-------------------------------------------------------------------------------
3. Angaben über den Motor
-------------------------------------------------------------------------------
- Hersteller: ........................................
Typ: ........................................
- Nummer: ........................................
Leistung in kW 2.
-------------------------------------------------------------------------------
II. Schiffskörper und Ausrüstung
1. Schiffskörper und Mast und Rigg
Schiffskörper in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Außenhaut: ()
- Schotte: ()
- Deck: ()
- Aufbauten: ()
Mast und Rigg in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Mast(en): ()
- stehendes Gut: ()
- laufendes Gut: ()
- Segel: ()
- Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine) ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Lenzeinrichtungen
- funktionstüchtig: ()
2.2 Handlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
3. Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung *)
3.1 Grundanforderung
- Notausgänge (5.2.2) ()
Bemerkungen: ..................................................................
3.2 Baumerkmale
- Stabilität (6.0.2, 6.0.3) ()
- Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1) ()
- Luken (6.1.2) ()
- Niedergang (6.1.3) ()
- Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3) ()
- Cockpitlenzrohre (6.2.5) ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
3.3 Seereling, Relingstützen ...
- Seereling (7.0) ()
- Fußreling (7.5) ()
Bemerkungen: ..................................................................
-----
*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des
Deutschen Segler-Verbandes e. V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.
3.4 Inneneinrichtung
- Ausrüstung 180Grad - sicher (5.4 - 5.5) ()
- Toilette (8.1.1 - 8.1.2) ()
- Schmutzwasser Fäkalientank ()
- Wassertank (8.5.1 - 8.5.3) ()
- Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1) ()
Bemerkungen: ..................................................................
3.5 Notsteuerausrüstung
- Notpinne (11.3.1) ()
Bemerkungen: .................................................................
3.6 Sicherheitsausrüstung
- Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2) ()
- Sicherheitsleiter (12.7) ()
Bemerkungen: ..................................................................
-----
*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des
Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.
4. Ankerausrüstung
4.1 Anker (9.3)
- Art der Anker: ..............................................................
- Anker in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerkette in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerleine in ausreichendem Zustand: ()
4.2 Schleppleine (9.3)
- Länge: .................. m
- Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
5. Handfeuerlöscher (9.0)
5.1 Anzahl: ..............
5.2 Füllgewicht: ..............
5.3 Letztes Prüfdatum: ..............
5.4 an geeigneter Stelle ()
5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes ()
6. Erforderliche Ausrüstung
für große Sportboote gemäß Anlage
7. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ()
- Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: ()
Ausgestellt von: ..............................................................
8. Flüssiggasanlagen (8.3.2)
- Flüssiggasanlagen vorhanden: ()
- Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau,
Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken
auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor: ()
Prüfungszeugnis Nr.: .............................
III. Antriebsanlage
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: ()
1.2 Brennstoffsystem
- dicht: ()
- in ausreichendem Zustand: ()
1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand: ()
- Auspuff geschützt ()
1.4 Welle geschützt ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
- in ausreichendem Zustand: ()
- ordnungsgemäß aufgestellt ()
- ausreichende Belüftung ()
- sichere Befestigung ()
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig:
- Signalleuchten: ()
- Schallsignalgerät: ()
- übrige Verbraucher: ()
Bemerkungen: ..................................................................
...............................................................................
...............................................................................
IV. Kleine Sportboote
Erforderliche Mindestausrüstung
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1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStrO vorhanden ()
2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball
gemäß KVR ()
3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden
gemäß KVR ()
4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929/EN 395/399 ()
- Art: .........................
- Anzahl:
5. Reservepaddel ()
6. Bootshaken ()
7. Leinen ()
- Art: .........................
- Anzahl: .........................
8. Fender ()
- Anzahl: .........................
9. Verbandskasten ()
-------------------------------------------------------------------------------
V. Ergebnis
1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für
fahrtüchtig befunden worden: ()
2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich: () nein () ja
3. Auflagen erforderlich: () nein () ja
4. Zugelassene Personenzahl: .........
Bemerkungen und Auflagen: .....................................................
...............................................................................
...............................................................................
Die Abnahme erfolgte durch: ...................................................
Ort und Datum ...............................
Stempel Unterschrift .....................
Anlage: Mindestausrüstung für große Sportboote
Anlage zum Abnahmeprotokoll
Mindestausrüstung für große Sportboote
Bootsname: Amtliches Kennzeichen:
-------------------------------------------------------------------------------
Lfd. I Anzahl/ I Ausrüstungsgegenstand I Bemerkungen/Hinweise
Nr. I vorh. *) I I
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1 I I Positionslaternen +++) I gem. KVR/SeeSchStrO
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2 I I Ankerlaterne +++), Ankerball, Kegel, I gem. KVR
I I Nebelhorn I
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3 I I Feuerlöscher ++) a 2 kg, Pulver I
-------------------------------------------------------------------------------
4 I I Log I
-------------------------------------------------------------------------------
5 I I Kompass, Handpeilkompass I
-------------------------------------------------------------------------------
6 I I Radarreflektor, Fernglas, Handlampe I
I I mit Morsetaste I
-------------------------------------------------------------------------------
7 I I Rettungsringe, davon mindestens .. I
I I Ring(e) mit Leine und Licht I
-------------------------------------------------------------------------------
8 I I vollautom. Rettungswesten ++)/ I
I I Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 I
-------------------------------------------------------------------------------
9 I I Sicherheitsgurte DIN 7925 und I
I I Sicherheitsleinen DIN 7927 I
-------------------------------------------------------------------------------
10 I I Rettungsfloß ++) (Größe entsprechend I
I I Personenzahl) I
-------------------------------------------------------------------------------
11 I I .. Fallschirmsignale, rot, .. I
I I .. Handfackeln, rot, schwimmfähige I
I I Rauchsignale, orange I
-------------------------------------------------------------------------------
12 I I Flagge "N" und "C"/Bundesflagge I
-------------------------------------------------------------------------------
13 I I Erste-Hilfe-Kasten I
-------------------------------------------------------------------------------
14 I I 1. Anker .... kg mit .... m Kette und I
I I .... m Leine/2. Anker .... kg I
-------------------------------------------------------------------------------
15 I I Schlepptrosse .... m Länge, I
I I Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge I
-------------------------------------------------------------------------------
16 I I Fender, Festmacher I
-------------------------------------------------------------------------------
17 I I Kochanlage (Petroleum/Spiritus/Gas I Prüfbesch.
I I ++)) I SeeBG/DVGW
-------------------------------------------------------------------------------
18 I I Handlot oder Echolot I
-------------------------------------------------------------------------------
19 I I Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX I
-------------------------------------------------------------------------------
20 I I Barometer I
-------------------------------------------------------------------------------
21 I I Logbuch oder Tagebuch I
-------------------------------------------------------------------------------
22 I I Seekarten, Seehandbuch, Leucht- I bei Erfordernis
I I feuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet I
-------------------------------------------------------------------------------
23 I I Navigationshilfsmittel I
-------------------------------------------------------------------------------
24 I I Bug- und Heckkorb, Seereling I
-------------------------------------------------------------------------------
25 I I Außenbordtreppe I
-------------------------------------------------------------------------------
26 I I Toilette I
-------------------------------------------------------------------------------
27 I I Kojen I
-------------------------------------------------------------------------------
28 I I Wassertank .... l Inhalt/Kraftstoff- I
I I tank ..... l Inhalt I
-------------------------------------------------------------------------------
29 I I Absperrventile an Brennstofftanks I
-------------------------------------------------------------------------------
30 I I Fäkalientank/-aufbereitungsanlage I > 10 Personen
I I I erforderl.
-------------------------------------------------------------------------------
31 I I Treibanker I
-------------------------------------------------------------------------------
32 I I Ersatzteile I
-------------------------------------------------------------------------------
33 I I Leckdichtungsmaterial I
-------------------------------------------------------------------------------
34 I I Werkzeug I
-------------------------------------------------------------------------------
35 I I Feuerlöschanlage ++) im Motorraum I bei Motoryachten
-------------------------------------------------------------------------------
36 I I Sturmfock/Trysegel I bei Segelyachten
----------------------------------------------------------
37 I I Reffeinrichtung I
----------------------------------------------------------
38 I I Drahtschere/Bolzenschneider I
----------------------------------------------------------
39 I I Kappbeil I
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Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
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40 I I Fahrtstörungslaternen +++), Bälle I gem. KVR
-------------------------------------------------------------------------------
41 I I Schallsignalanlage +++) I gem. KVR
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42 I I Glocke,Durchmesser 200 mm +++) I gem. KVR
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43 I I UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS I zugelassen
-------------------------------------------------------------------------------
44 I I Navigationsanlage (Funkpeiler, I
I I GPS etc.) I
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45 I I Feuerlöscher ++) a 2 kg I
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Sonstige Ausrüstung/Hinweise
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I
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I
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*) erforderlich, wenn ausgefüllt
++) Prüfungsnachweis
+++) baumustergeprüft
| Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet |
Besetzung |
|---|---|
| Bis 15 m Rumpflänge: | |
|
1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
|
1 x Sportküstenschifferschein |
|
1 x Sportseeschifferschein |
|
1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
| Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
|
1 x Sportküstenschifferschein |
|
2 x Sportseeschifferschein |
|
2 x Sporthochseeschifferschein |
| Über 25 m Rumpflänge: | |
|
2 x Sportküstenschifferschein |
|
2 x Sportseeschifferschein |
|
2 x Sporthochseeschifferschein |