See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV

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(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/
Fahrtgebiet
Besetzung1)
 Bis 15 m Rumpflänge:  
 
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung
 
1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
 
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein2)
 
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein3)
 
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
 Über 15 bis 25 m Rumpflänge:  
 
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein3)
 
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
 
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
 Über 25 m Rumpflänge:  
 
Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
 
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
 
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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