print

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen – SeeBewachV

arrow_left arrow_right

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die

1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25