print

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen – SeeBewachV

arrow_left arrow_right

(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

(2) 1Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
2

1.
eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
2.
das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
3.
Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
4.
eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
5.
die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
6.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.

(3) 1Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen.
2Zulassungen werden elektronisch erteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25