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SeeBewachV
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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen – SeeBewachV
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§ 3 Dauer der Zulassung
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Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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