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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen – SeeBewachV

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(1) 1Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewachungsaufgaben ausgestattet sind.
2Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

(2) 1Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen.
2Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25