print

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt – SeeAufgG

arrow_left arrow_right

1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen.
2Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25