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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt – SeeAufgG

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1Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.
2Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25