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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur – SEDDiktStiftG

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(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) 1Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
2Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25