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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur – SEDDiktStiftG

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Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25