(1) 1Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
2Der Deutsche Bundestag wählt nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den Stiftungsrat, wobei jede Fraktion im Deutschen Bundestag ein Mitglied vorschlagen kann.
3Darüber hinaus kann jede zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Fraktion aus dem Kreis der Personen, die in Fragen der Aufarbeitung der SED-Diktatur besonders engagiert und qualifiziert sind, eine Person vorschlagen, die vom Deutschen Bundestag gewählt wird.
4Die Bundesregierung entsendet so viele Mitglieder in den Stiftungsrat, wie zum Zeitpunkt der Wahl Fraktionen im Deutschen Bundestag bestehen.
5Ein weiteres Mitglied wird vom Land Berlin entsandt.
6Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter nach dem für dieses Mitglied vorgesehenen Verfahren zu bestellen.
7Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
8Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt waren, erfolgen.
(3) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Er überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(5) 1Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat.
2Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes sowie seines persönlichen Stellvertreters kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrates übertragen werden.
3Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.