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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur – SEDDiktStiftG

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(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
2Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25