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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur – SEDDiktStiftG

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Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand.
Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25