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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur – SEDDiktStiftG

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1Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.
2Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25