Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV

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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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