Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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