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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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während der gesamten Ausbildung
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
- b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
- c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachten
- d)
Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden
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4
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- e)
Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigen
- f)
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
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4
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Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen
- b)
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen
- c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen
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6
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- d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Informationen einholen, aufbereiten und auswerten
- b)
berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden
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- c)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
- d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
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- a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- c)
gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten
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- d)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit
- e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren
- f)
Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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