Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)