Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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