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SchlussFinG
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ – SchlussFinG
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§ 7 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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