Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Zum vollständigen Text der Vorschrift

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Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
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