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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ – SchlussFinG

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1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens.
2Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25