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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ – SchlussFinG

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1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25