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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau – SchKfmAusbV 2004

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1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25