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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau – SchKfmAusbV 2004

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(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25