(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
2In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
41 zu gewichten.
(5) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
2In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
41 zu gewichten.
(5) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
2BGBl. I 2004, 1878 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| - Sachliche Gliederung - | ||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
|
| 1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
|
| 2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
| 3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
|
| 4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
|
| 4.1 | Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
|
| 4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) |
|
| 5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
|
| 6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
|
| 7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
|
| 8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
|
| 9 | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
|
| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | ||
| 1. Fachrichtung Linienfahrt | ||
| Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 1 | 2 | 3 |
| 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) |
|
| 2. Fachrichtung Trampfahrt | ||
| Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 1 | 2 | 3 |
| 2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) |
|
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| - Zeitliche Gliederung - | |||
| Fachrichtung Linienfahrt | |||
| A. | |||
| Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. | |||
| B. | |||
| 1. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, | ||
| 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und b, | ||
| 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, | ||
| 1.5 | Umweltschutz, Lernziel d, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, | ||
| 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | ||
| 2.3 | Datenschutz und Datensicherung, | ||
| 6. | Klarierung, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition | |||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| (3) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.5 | Umweltschutz, Lernziele a bis c, | ||
| 5. | Marketing, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, | ||
| 6. | Klarierung, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, | ||
| fortzusetzen. | |||
| 2. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | ||
| 5. | Marketing, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 4.1 | Betriebliches Rechnungswesen, | ||
| 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln. | |||
| (3) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 4.3 | Controlling, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele d und e, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| 3. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| I. | 1) | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, |
| II. | 2) | 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, |
| II. | 1.2 | Intermodale Transporte, | |
| II. | 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, | |
| II. | 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung | |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | |
| I. | 5. | Marketing, Lernziele d und e, | |
| I. | 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | |
| fortzusetzen. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel c, | |
| I. | 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, | |
| I. | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, | |
| I. | 9. | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung | |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und c, | |
| II. | 1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, | |
| II. | 1.2 | Intermodale Transporte, | |
| II. | 1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d, | |
| II. | 1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g, | |
| fortzusetzen. ---------- |
|||
| 1) | Abschnitt I: | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 2) | Abschnitt II: | Fachrichtung Linienfahrt | |
| Fachrichtung Trampfahrt | |||
| A. | |||
| Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt. |
|||
| B. | |||
| 1. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c, | ||
| 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und b, | ||
| 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, | ||
| 1.5 | Umweltschutz, Lernziel d, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d, | ||
| 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | ||
| 2.3 | Datenschutz und Datensicherung, | ||
| 6. | Klarierung, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition | |||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| (3) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 1.5 | Umweltschutz, Lernziele a bis c, | ||
| 5. | Marketing, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d, | ||
| 6. | Klarierung, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h, | ||
| fortzusetzen. | |||
| 2. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | ||
| 5. | Marketing, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 4.1 | Betriebliches Rechnungswesen, | ||
| 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
| zu vermitteln. | |||
| (3) | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| 4.3 | Controlling, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele d und e, | ||
| 7. | Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | ||
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a, | ||
| 5. | Marketing, Lernziele b und c, | ||
| 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziel a, | ||
| fortzusetzen. | |||
| 3. Ausbildungsjahr | |||
| (1) | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| I. | 1) | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b, |
| II. | 2) | 2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse, |
| II. | 2.2 | Befrachtung | |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel b, | |
| I. | 5. | Marketing, Lernziele d und e, | |
| I. | 8. | Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c, | |
| fortzusetzen. | |||
| (2) | In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen | ||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziel c, | |
| I. | 1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b, | |
| I. | 4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c, | |
| I. | 9. | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung, | |
| II. | 2.3 | Projektlogistik | |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen | |||
| I. | 1.2 | Berufsbildung, Lernziele a und c, | |
| II. | 2.2 | Befrachtung | |
| fortzusetzen. ---------- |
|||
| 1) | Abschnitt I: | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 2) | Abschnitt II: | Fachrichtung Linienfahrt | |