| - Sachliche Gliederung -
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| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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| 1
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2
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3
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| 1
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Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
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| 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)
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- a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
- b)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- c)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
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| 1.2
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Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)
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- a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
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| 1.3
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Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)
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- a)
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
- b)
Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
- c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
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| 1.4
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 1.5
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 2
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Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
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| 2.1
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Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
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- a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- c)
Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- d)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- e)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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| 2.2
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Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
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- a)
Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
- c)
Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
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| 2.3
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Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
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- a)
Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
- b)
Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
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| 3
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Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
- b)
in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
- c)
Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
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| 4
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Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
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| 4.1
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Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
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- a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
Bestands- und Erfolgskonten führen
- d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
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| 4.2
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Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
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- a)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- b)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- c)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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| 4.3
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Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
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- a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
- b)
Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
- c)
Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
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| 5
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Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
- b)
an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
- c)
Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
- d)
Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
- e)
Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
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| 6
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Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
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- a)
behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
- b)
Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
- c)
Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
- d)
ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
- e)
Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
- f)
Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
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| 7
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Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
- b)
Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
- c)
Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
- d)
Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
- e)
Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
- f)
Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
- g)
Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
- h)
Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
- i)
externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
- k)
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
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| 8
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Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
- b)
Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
- c)
bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
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| 9
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Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
- b)
versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
- c)
Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
- d)
Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
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| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
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| 1. Fachrichtung Linienfahrt
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| Lfd. Nr.
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Teile des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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| 1
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2
|
3
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| 1.1
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Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)
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- a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
- b)
Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
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| 1.2
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Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)
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- a)
Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
- b)
Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
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| 1.3
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Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)
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- a)
Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
- b)
Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
- c)
Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
- d)
an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
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| 1.4
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Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)
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- a)
Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
- b)
Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
- c)
Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
- d)
Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
- e)
Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
- f)
manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
- g)
Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
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| 2. Fachrichtung Trampfahrt
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| Lfd. Nr.
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Teile des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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| 1
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2
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3
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| 2.1
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Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)
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- a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
- b)
Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
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| 2.2
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Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)
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- a)
Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
- b)
an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
- c)
Vorkalkulationen erstellen
- d)
Festofferten ausarbeiten
- e)
Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
- f)
Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
- g)
Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
- h)
Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
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| 2.3
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Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)
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- a)
an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
- b)
an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken
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