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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau – SchKfmAusbV 2004

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1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25