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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau – SchKfmAusbV 2004

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1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25