(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
3Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.
3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(6) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: