Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung – SchfAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ mit 30 Prozent,
2.
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ mit 20 Prozent,
3.
„Klimaschutz und Energieeffizienz“ mit 25 Prozent,
4.
„Lüftungstechnik“ mit 15 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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