Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
V aufgeh. durch § 19 Satz 2 V 7110-6-139 v. 18.2.2025 I Nr. 46 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 7110-6-139 v. 18.2.2025 I Nr. 46 (SchfAusbV 2025)